Rechtliches

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Nutzung der Einrichtung

1. Vertragsschluss

1.1 Leistungsumfang

Das Studio gewährt dem Mitglied während der Öffnungszeiten, die durch Aushang im Studio bekannt gegeben sind, gegen das vereinbarte Entgelt die in der Mitgliedschaftsvereinbarung festgelegten Leistungen. Die Nutzung der Einrichtungen des Studios ist nur mit gültiger Mitgliedschaft gestattet.

1.2 Zusätzliche Leistungen

Für zusätzlich angebotene Produkte und Leistungen werden bei Inanspruchnahme separate Kosten vom Studio erhoben.

1.3 Jugendliche

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, dem Studio auf Verlangen das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

2. Zutrittsmedium

2.1 Zugangsberechtigung zum Studio

Das Mitglied erhält bei Abschluss einer Mitgliedschaft ein Zutrittsmedium (Mitgliedskarte oder Mitgliedsarmband), welches ihm den Zutritt zum Studio ermöglicht. Ohne Mitführung des Zutrittsmediums darf das Studio dem Mitglied den Zutritt zum Studio sowie die Nutzung von gebuchten Zusatzleistungen verweigern, sofern sich das Mitglied nicht anderweitig ausweisen und nachvollzogen werden kann, dass eine gültige Mitgliedschaft besteht.

2.2 Erstausstellungsgebühr

Für die erstmalige Ausstellung des Zutrittsmediums wird eine Gebühr von EUR 19,90 erhoben.

2.3 Umgang mit dem Zutrittsmedium

Das Mitglied ist verpflichtet, für die sichere Verwahrung seines Zutrittsmediums zu sorgen und im Falle eines Verlustes des Zutrittsmediums den Verlust unverzüglich im Studio zu melden. Nach Meldung des Verlusts wird eine etwaige Zahlungsfunktion des Zutrittsmediums gesperrt.

2.4 Unübertragbarkeit der Mitgliedschaftsrechte

Die Mitgliedschaft im Studio ist höchstpersönlich und kann nicht übertragen werden. Das Mitglied verpflichtet sich, das ihm ausgehändigte Zutrittsmedium nur persönlich zu verwenden und nicht Dritten zu überlassen. Handelt das Mitglied dieser Vorgabe zuwider, d. h. überlässt es das Zutrittsmedium wissentlich und willentlich einem Dritten zur Zutrittsgewährung, kann das Studio von dem Mitglied für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe eines Betrags von EUR 50,00 beanspruchen, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf. Die Geltendmachung weiterer Rechte aus einem dahingehenden Verstoß, insbesondere die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie eine außerordentliche Beendigung der Mitgliedschaft, bleiben hiervon unberührt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht. Dem Mitglied bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass dem Studio kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

2.5 Neuausstellung des Zutrittsmediums

Für jede Neuausstellung des Zutrittsmediums, die aufgrund eines schuldhaften Verlustes oder einer schuldhaften Beschädigung des Zutrittsmediums durch das Mitglied erforderlich wird, ist eine Aktivierungsgebühr von EUR 19,90 fällig. Dem Mitglied bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass dem Studio durch eine Neuausstellung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

2.6 Bargeldlose Zahlung mit dem Zutrittsmedium

Das Studio ist berechtigt, einen bargeldlosen Zahlungsverkehr für alle Produkte und Leistungen einzuführen, die das Studio zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Leistungen anbietet. Macht das Studio von dieser Möglichkeit Gebrauch, können angebotene Produkte und Zusatzleistungen vom Mitglied ausschließlich bargeldlos über das Zutrittsmedium in Anspruch genommen werden. Das Studio kann den Höchstbetrag des Guthabens, die Höhe der einzelnen Aufladungen sowie das Verfahren der Zahlungsmöglichkeiten festlegen. Während der Laufzeit des Vertrages kann das Mitglied jederzeit den dem Zutrittsmedium gutgeschriebenen Betrag auf sein Girokonto zurückbuchen lassen. Ein Anspruch des Mitglieds auf Teilrückzahlungen oder Auszahlung des Guthabens in bar besteht nicht. Ein bei Vertragsende vorhandenes Guthaben auf dem Zutrittsmedium wird auf das Girokonto des Mitglieds zurückgebucht, es sei denn, es bestehen zu diesem Zeitpunkt Zahlungsrückstände aus dem Vertragsverhältnis. In diesem Fall ist das Studio berechtigt, das Restguthaben bis zur Höhe der Zahlungsrückstände im Wege der Aufrechnung zu vereinnahmen und ein danach verbleibendes Restguthaben zurückzubuchen.

3. Studionutzung

3.1 Hausordnung

Bei Nutzung des Studios unterliegt das Mitglied der dortigen Hausordnung. Die Hausordnung enthält insbesondere Regelungen zur zulässigen Nutzung der Geräte sowie des Studios und zur Wahrung der Rechte anderer Mitglieder. Das Personal ist befugt, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes des Studios, der Ordnung und Sicherheit oder Einhaltung der Hausordnung nötig ist, im Einzelfall Weisungen zu erteilen. Das Mitglied hat den Weisungen Folge zu leisten.

3.2 Nutzung der Spinde

Im Studio werden verschließbare Spinde zur Verfügung gestellt. Von Seiten des Studios werden keinerlei Bewachung und Sorgfaltspflichten für in die Spinde eingebrachte Gegenstände übernommen. Die Spinde dürfen vom Mitglied nur während seiner Anwesenheit im Studio genutzt werden. Das Studio ist berechtigt belegte Spinde zu öffnen und auszuräumen, wenn diese auch außerhalb der Anwesenheitszeiten verwendet werden. Das Studio bewahrt ausgeräumte und sonstige im Studio gefundene Sachen (nachfolgend „Fundsachen“) für drei Monate auf. Kann das Studio eine Fundsache einem Mitglied zuordnen, wird es das Mitglied über den Fund nach Ablauf der dreimonatigen Aufbewahrung informieren. Lassen sich Fundsachen keinem Mitglied zuordnen oder holt ein über den Fund seiner Sachen informiertes Mitglied diese für weitere drei Monate nicht im Studio ab, ist das Studio berechtigt, die Fundsachen der zuständigen Fundbehörde zu übergeben oder für den Fall, dass die zuständige Fundbehörde die Fundsachen nicht annimmt, diese anderweitig zu entsorgen. Die Haftung des Studios für den Umgang mit Fundsachen bestimmt sich nach Ziffer 8 dieser Bedingungen.

4. Pflichten des Mitglieds

4.1 Begleitung

Das Mitbringen von Begleitpersonen, auch Kindern, ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Studios gestattet. Eine Mitnahme von Tieren ist untersagt.

4.2 Verletzung von Verhaltenspflichten

Das Mitglied ist verpflichtet, den Vorgaben der Hausordnung zu entsprechen und den ihm nach Maßgabe der vorliegenden AGB obliegenden Verhaltenspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Verstößt das Mitglied wiederholt und trotz Abmahnung gegen nebenvertragliche Pflichten aus der Mitgliedschaft, ist das Studio berechtigt, die Mitgliedschaftsvereinbarung außerordentlich zu kündigen.

4.3 Änderung persönlicher Angaben

Änderungen vertragsrelevanter Daten wie Name, Adresse, Bankverbindung etc. hat das Mitglied dem Studio unverzüglich mitzuteilen. Kosten, welche dem Studio dadurch entstehen, dass das Mitglied Änderungen der Daten nicht unverzüglich mitteilt, sind vom Mitglied zu tragen.

5. Mitgliedsbeiträge und Zahlungsverzug

5.1 Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags

Die vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeiträge sowie die Pauschalen für die Verwaltung und die Erstausstellung des Zutrittsmediums (Gesamtpreis inkl. MwSt.) entstehen mit dem Abschluss der Mitgliedschaftsvereinbarung. Sofern mit dem Mitglied vereinbart wird, dass der Gesamtpreis inkl. MwSt. jährlich im Voraus zu erbringen ist, ist dieser binnen einer Frist von sieben Tagen ab Vertragsunterzeichnung bzw. spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Folgejahres an das Studio zu leisten. Ist keine jährliche Zahlung vereinbart, ist das Mitglied berechtigt, die monatlichen Mitgliedsbeiträge in gleichen monatlichen Raten an das Studio zu erbringen. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge sind dann jeweils im Voraus am Monatsersten bzw. zum 15. eines jeden Monats für den jeweiligen Kalendermonat (Teilzahlungszeitraum) zu zahlen. Die Pauschalen für die Verwaltung und die Erstausstellung des Zutrittsmediums sind in einem solchen Fall zugleich mit dem ersten Monatsbeitrag an das Studio zu leisten.

5.2 Preisanpassungsrecht

Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart, ist RED GYM FITNESS berechtigt, den monatlichen Beitrag zu erhöhen, wenn sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz erhöht, wobei sich die Erhöhung auf den erhöhten Umsatzsteuersatz beschränkt. RED GYM FITNESS wird das Preiserhöhungsrecht durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) ausüben. Die Preiserhöhung wird ab dem auf den Zugang der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

5.3 Kosten bei Rückbuchungen

Wird dem Studio eine Einzugsermächtigung erteilt, sind das Mitglied sowie ein etwaiger abweichender Kontoinhaber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das benannte Girokonto zum Zeitpunkt der Abbuchung die erforderliche Deckung aufweist. Ist eine Abbuchung fälliger Beträge nicht möglich, sind dadurch entstehende Kosten, namentlich dem Studio entstehende Bankrücklastkosten, vom Mitglied zu tragen.

5.4 Zahlungsverzug

Das Studio behält sich im Falle eines Zahlungsverzugs das Recht vor, dem Mitglied Verzugskosten in Rechnung zu stellen, wenn diese Kosten schuldhaft verursacht wurden. Hierunter fallen neben Verzugszinsen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, insbesondere Mahn- und Inkassospesen, Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten. Weiterhin machen wir von einem vorübergehenden Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch.

5.5 Gesamtfälligkeit

Wurde eine ratierliche Zahlung der Mitgliedsbeiträge vereinbart (Ziffer 5.1.) und gerät das Mitglied schuldhaft mit mindestens drei monatlichen Mitgliedsbeiträgen in Verzug, werden der gesamte Mitgliedsbeitrag und alle Pauschalen bis zum Ende der Laufzeit sofort zur Zahlung fällig. Gleiches gilt für den Fall der außerordentlichen Kündigung eines Mitgliedsvertrags durch das Studio aus wichtigem Grund, insbesondere entsprechend Ziffer 4.2., 6.5. sowie 7.2.

5.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot

Das Mitglied darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen das Studio aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Hiervon ausgenommen sind in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Gegenforderungen des Mitglieds aus demselben Vertragsverhältnis.

6. Dauer der Mitgliedschaft, Vorabnutzung, Kündigung, Stilllegung

6.1 Erstlaufzeit

Die Erstlaufzeit richtet sich nach dem gewählten Tarif:

  • RED FLEX (Monatstarif): Die Mitgliedschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  • RED 12 (12-Monats-Tarif): Der Vertrag hat, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, eine Erstlaufzeit von 12 Monaten.

Die Vertragslaufzeit beginnt jeweils mit dem vereinbarten Mitgliedschaftsbeginn.

6.2 Vorabnutzung

Wünscht das Mitglied ein Training vor dem vereinbarten Mitgliedschaftsbeginn, gewährt das Studio dem Mitglied gegen Zahlung eines Vorabnutzungsentgeltes bereits ab dem gewünschten Zeitpunkt die vertraglich vereinbarten Leistungen. Die vereinbarte Vertragslaufzeit und der vereinbarte Mitgliedschaftsbeginn bleiben von der Vorabnutzung unberührt.

6.3 Vertragsverlängerung

Wird der Mitgliedsvertrag von dem Mitglied oder dem Studio nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einem Monat vor dem Ende der Erstlaufzeit gekündigt, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit.

6.4 Ordentliche Kündigung nach Vertragsverlängerung

Im Falle einer Verlängerung des Vertrags nach Ablauf der Erstlaufzeit (Ziffer 6.3.) kann die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden.

6.5 Außerordentliche Kündigung

Der Mitgliedsvertrag kann von beiden Vertragspartnern aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Ein Wechsel des Wohnortes des Mitglieds begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht.

6.6 Stilllegung der Mitgliedschaft

Anstelle einer außerordentlichen Kündigung kann der Mitgliedsvertrag für einen im Voraus zu bestimmendem Zeitraum in gegenseitigem Einvernehmen ausgesetzt werden (bei RED 12: für höchstens 6 Monate). Aussetzungszeiträume bleiben bei der vereinbarten Vertragslaufzeit unberücksichtigt, d. h. die Laufzeit des Vertragsverhältnisses verlängert sich um den Aussetzungszeitraum.

6.7 Form

Kündigungen sind unter Angabe des Namens und der Mitgliedsnummer gegenüber dem Studio in Textform zu erklären. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Kündigung ist der Zeitpunkt des Zugangs im Studio. Kündigungen, die den Erklärenden nicht erkennen lassen, sind unwirksam.

7. Verbotene Substanzen im Studio

7.1 Verbotene Substanzen

Im Studio ist es nicht gestattet zu rauchen sowie alkoholische Getränke oder Suchtgifte zu konsumieren. Ferner ist dem Mitglied das Mitbringen verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die nicht dem persönlichen und ärztlich verordneten Gebrauch des Mitglieds dienen, und/oder sonstiger Mittel, welche die körperliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes erhöhen sollen (z. B. Anabolika), in die Studios untersagt. In gleicher Weise ist es dem Mitglied untersagt, solche Mittel entgeltlich oder unentgeltlich Dritten im Studio anzubieten, zu verschaffen, zu überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.

7.2 Folgen eines Verstoßes

Handelt das Mitglied den Vorgaben der Ziffer 7.1. zuwider, d. h. konsumiert es wissentlich und willentlich verbotene Substanzen im Studio oder gibt solche an Dritte weiter, kann das Studio von diesem eine Vertragsstrafe beanspruchen, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf. Im Fall eines erstmaligen Verstoßes gegen Ziff. 7.1 beträgt die Vertragsstrafe EUR 30,00, bei wiederholten Verstößen beträgt sie für jeden Fall einer Vertragsverletzung EUR 60,00. Die Geltendmachung weiterer Rechte aus einem dahingehenden Verstoß, insbesondere die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie eine außerordentliche Beendigung der Mitgliedschaft, bleiben hiervon unberührt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht. Dem Mitglied bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass dem Studio kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

8. Haftungsbeschränkung

8.1 Haftungsbeschränkung

Eine Haftung für den Verlust oder eine Beschädigung mitgebrachter Kleidung, Wertgegenstände und Geld wird nicht übernommen, es sei denn, der Verlust oder die Beschädigung ist auf ein dem Studio zurechenbares grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zurückzuführen. Eine Haftung des Studios für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Studios oder eines Erfüllungsgehilfen desselben beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Zu den wesentlichen Vertragspflichten zählt insbesondere die Gewährleistung der Nutzungsmöglichkeit der Trainingsgeräte während der Öffnungszeiten des Studios sowie der Erhalt der Trainingsgeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand.

8.2 Höhe der Haftung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von Ziff. 8.1 haftet das Studio nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Dies gilt nicht, wenn

  • es sich um einen Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt;
  • der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht.

9. Forderungsabtretung; Zustimmung zur Weitergabe der personenbezogenen Daten

9.1 Forderungsabtretung

Das Studio ist berechtigt, seine Forderungen aus diesem Mitgliedsvertrag an den in der Mitgliedschaftsvereinbarung unter der Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats bezeichneten externen Dienstleister abzutreten und den Forderungseinzug auf den betreffenden Dienstleister zu übertragen.

9.2 Zustimmung zur Weitergabe personenbezogener Daten

Das Mitglied erklärt hiermit sein Einverständnis mit der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten (Name; Adresse; Geburtsdatum; Beginn, Laufzeit, Beitragszahlungszyklus und Kündigungsstatus des Mitgliedsvertrages; Forderungshöhe; IBAN, BIC und Kontoinhaber zum Bankkonto, von dem der Lastschrifteinzug durchgeführt wird) zum Zwecke des Einzugs der sich aus dem Mitgliedsvertrag ergebenden Forderungen durch den in der Mitgliedschaftsvereinbarung unter der Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats bezeichneten externen Dienstleister.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages sowie dessen übrige Bestimmungen unberührt.

10.2 Teilnahme an Streitschlichtung

Das Studio ist zur Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens nach Maßgabe des VSBG nicht verpflichtet und nimmt an entsprechenden Verfahren nicht teil.

Stand: 07/2026